Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

der KWF GmbH mit Sitz in D-96465 Neustadt bei Coburg

- im Folgenden „KWF“ genannt -

 

  • 1 Geltungsbereich
  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von KWF erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen und Angebote fort, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  • 2 Angebot und Vertragsschluss
  • Die Angebote von KWF sind freibleibend und unverbindlich.
  • Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen durch den Käufer gelten erst dann als angenommen, wenn sie von KWF schriftlich bestätigt worden sind. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung der Erklärung per Telefax oder per E-Mail.
  • Die Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen seitens KWF vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass die verbindlich fortgelten. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter und Handelsvertreter von KWF nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündlichen Zusicherungen zu machen.
  • Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angaben zum Vertragsgegenstand wie z.B. Maße, Gewichte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sowie Darstellungen wie z.B. Zeichnungen und Abbildungen nur annähernd maßgeblich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Auch in diesem Fall sind Abweichungen zulässig, wenn sie handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher

Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Darstellungen wie z.B. Zeichnungen und Abbildungen zeigen die Produkte nicht in natürlicher Größe und stehen nicht im gleichen Verhältnis zueinander.

  • Abrufaufträge sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Wird ein Abrufauftrag nicht innerhalb der zwölf Monate ganz oder teilweise abgerufen und ausgeliefert, ist KWF berechtigt, die (Rest-)Menge ohne vorherige Ankündigung an den Kunden auszuliefern. Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer schriftlicher Absprache später als nach zwölf Monaten ausgeliefert werden, behält sich KWF das Recht einer Preisanpassung vor. Abrufaufträge dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von KWF nicht reduziert oder storniert werden. Anders lautende Bedingungen des Käufers verpflichten KWF nur, wenn sie von KWF ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen
  • Soweit nicht anders angegeben, hält sich KWF an die im Angebot gem. § 2 Abs. 1 angegebenen Preise 30 Tage ab dessen Zugang gebunden. Ansonsten sind die in der Auftragsbestätigung von KWF genannten Preise maßgeblich.
  • Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk (Ex Works, EXW) zuzüglich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zudem zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  • Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.
  • KWF ist , auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Den entsprechenden Vorbehalt wird KWF in diesem Fall spätestens in der Auftragsbestätigung erklären.
  • Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei KWF. Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen.
  • Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 4 Lieferung und Lieferzeit, Verzug, Verzugsschaden
  • Lieferungen erfolgen ab Werk (Ex Works, EXW), soweit nicht anders vereinbart.
  • Von KWF in Aussicht gestellte Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin oder eine feste Frist vereinbart worden ist.
  • KWF haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die KWF nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KWF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KWF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  • Hat KWF den Verzug im Falle eines festen Termins oder einer festen Frist für die Lieferung oder Leistung zu vertreten, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • KWF ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

  • 5 Versendung, Verpackung, Gefahrübergang
  • Wird vereinbart, dass die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt wird (Versendungskauf), so stehen Versandart und Verpackung im pflichtgemäßen Ermessen von KWF.
  • Sofern Versendung vereinbart wird, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten.
  • Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Die Sendung wird von KWF nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert.
  • Werden Transportverpackungen vom Käufer an KWF zurückgesandt, so hat dies kosten- und frachtfrei zu erfolgen.
  • 6 Gewährleistung, Gewährleistungsfrist, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
  • Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn KWF nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge KWF nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von KWF ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an KWF zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet KWF die Kosten des günstigsten Versandweges; dies

gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

  • Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände ist KWF nach der innerhalb angemessener Frist von KWF zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  • Soweit KWF einen Mangel zu vertreten hat, so kann der Käufer Schadensersatz nur nach Maßgabe von § 8 verlangen.
  • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer Änderungen am Liefergegenstand vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die infolge der Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  • 7 Schutzrechte Dritter
  • Falls der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, ist KWF berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand so abzuändern, dass dieser keine Rechte Dritter mehr verletzt, aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Zwecke erfüllt oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das erforderliche Nutzungsrecht zu verschaffen. Gelingt KWF dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Soweit KWF Gegenstände nach Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Dateien oder sonstigen Vorgaben des Käufers oder von diesem bestimmten Dritten herstellt, gewährleistet der Käufer, dass sich hieraus keine Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts eines Dritten ergibt. Von etwaigen Schäden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, hat der Käufer KWF freizustellen.
  • Soweit KWF die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts eines Dritten zu vertreten hat, richten sich etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 8.

  • 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
  • Die Haftung von KWF auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt. Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • KWF haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie etwaige Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, welche den Schutz von Leib oder Leben bezwecken.
  • Soweit KWF dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KWF bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  • Soweit KWF beratend tätig wird oder technische Auskünfte gibt und diese Beratung oder Auskünfte nicht ausdrücklich zur vereinbarten Leistung gehören, geschieht dies unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KWF.
  • 9 Eigentumsvorbehalt
  • Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von KWF aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich KWF das Eigentum an den verkauften Waren vor.

  • Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat KWF unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KWF berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; KWF ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf KWF diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt worden oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KWF als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KWF Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an KWF ab. KWF nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben KWF ermächtigt. KWF wird die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen KWF gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und KWF den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann KWF verlangen, dass der Käufer die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist KWF in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KWF um mehr als 20%, wird KWF auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von KWF freigeben.
  • 11 Geheimhaltung
  • Soweit der Käufer Kenntnis von Know-how von KWF erlangt, hat der Käufer hierüber Stillschweigen zu bewahren.
  • Falls nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die gegenüber KWF vom Käufer unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

  • 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
  • Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen KWF und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, D-96465 Neustadt b. Coburg.
  • Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist – soweit nicht gesetzliche Regelungen zwingend einen anderen ausschließlichen Gerichtsstand bestimmen – München ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KWF und dem Käufer. KWF ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung am nächsten kommt.
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